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Unser Verein

Streunerhilfe Susi & Strolch ist seit 29. Juni 2015 ein eingetragener Verein beim Amtsgericht München.


Hauptsitz:
Pähler Weg 19b
82205 Gilching
 
Im Folgenden unsere Satzung, zu der wir gerne bei offenen Fragen auch Auskunft geben:

Satzung „Streunerhilfe Susi & Strolch“

§ 1. Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen Streunerhilfe Susi & Strolch.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in abgekürzter Form „ e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Gilching. 

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein vertritt und fördert den Tierschutzgedanken durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel. Er hat Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken und ihr Wohlergehen zu fördern.
  2. Der Verein bezweckt die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen in- und außerhalb von Deutschland, sowie die Förderung und Unterstützung befreundeter Tierheime, auch im europäischen Ausland.
  3. Der Verein ist bemüht herrenlosen Tieren durch Rettung, Vermittlung und Aufnahme ein neues zu Hause zu bieten und den Adoptanten langfristig für Fragen zur Verfügung zu stehen um die Rückläuferquote so gering wie möglich zu halten. Er unterstützt und fördert Tierpatenschaften für notleidende Tiere in Deutschland und dem europäischen Ausland und führt kleinere Transporte durch, um die Tiere in ihr neues Zuhause/Pflegestelle zu bringen.
  4. Der Verein verwirklicht den Tierschutz i.S. von §58 Nr. 1 AO auch durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung des Tierschutzgedankens.
  5. Ziel des Vereins ist es in Deutschland und Europa Multiplikatorenschulungen zur artgerechter Tierhaltung und Kastration, insbesondere für Hunde, durchzuführen sowie durch Printmedien, Internetpräsenz, Beteiligung auf Tierschutzveranstaltungen, auf Tierleid aufmerksam zu machen.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, dem  Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  Mitgliedschaft


  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Förderer. Förderer sind alle Spender, die nicht ordentliche Mitglieder sind. Sie werden über Veranstaltungen des Vereins informiert. Eine Teilnahme ist grundsätzlich möglich, über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
  3. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
  4. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  5. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich (Brief, Mail).
  6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  8. Mitglieder haben folgende
Rechte
  • Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
  • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen,
  • im Zuge der Mitgliederversammlung Informations- und Auskunftsrechte, sowie Anträge und Vorschläge einzubringen,
  • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins.

Pflichten
  • die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten,
  • die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern,
  • übernommene Ämter gewissenhaft auszufüllen,
  • Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren,
  • mit ggf. erhaltenen Vereins- und Mitgliederdaten entsprechend den Datenschutzbestimmungen umzugehen,
  • Treuepflicht gegenüber dem Verein,
  • pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds),
  • mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.

§ 6 Austritt der Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist im Rahmen einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Jahresende möglich.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes automatisch.

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
  1. Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht, oder der mit den Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung an die letztbekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von 14 Tagen voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe des Mitgliederjahresbeitrages wird auf Empfehlung des Vorstandes von der beschlussfassenden Hauptversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten. Der Vorstand ist in Aussnahmefällen berechtigt, Mitgliedern den Beitragssatz zu ermäßigen, zu stunden, oder zu erlassen.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
Der Vorstand ist zum Beispiel im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern berechtigt, sich selbst zu ergänzen; vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.


§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen in der ersten Jahreshälfte einzuberufen. Die festgesetzte Tagesordnung ist beigefügt. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte (mail-) Adresse.
  2. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
  3. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes im gleichen Verfahren wie nach Ziffer 1 einberufen werden.
  4. Die Mitgliederversammlungen beschließen mit der Stimmenmehrheit der erschienen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  5. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder notwendig.
  6. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgt sein.

    Zusammenfassend ist die Mitgliederversammlung zuständig für folgende Angelegenheiten:

    Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
    Entlastung des Vorstandes,
    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    Änderung der Satzung,
    Auflösung des Vereins,
    Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.

  7. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, kein Verlaufsprotokoll oder Wortlautprotokoll.

    Das Ergebnisprotokoll muss enthalten:

    Ort und Zeit der Versammlung,
    Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    Zahl der erschienenen Mitglieder,
    Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
    die Tagesordnung,
    die gestellten Anträge,
    Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
    Beschlüsse,
    bei Abstimmungen, die Art der Abstimmung und das Ergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen).

§ 12 Auflösung
  1. Die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins bedarf der Stimmenmehrheit der erschienen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.

§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
  2. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, und Bankverbindung. Es besteht vereinsseitig keine Verpflichtungen diese Daten an einzelne Vereinsmitglieder oder auch Dritte weiterzugeben.
  3. Der Verein hat ggf. Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  4. Im Zusammenhang mit seinem Zweckbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein ggf. personenbezogene Daten und Fotos im Internet und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung ggf. an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  5. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person oder seines Tieres widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung.
  6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an  Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionsträger herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
  7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 14 Haftungsbeschränkung
  1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  2. Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
  4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
  5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen



Die Satzung wurde am 06.04.2015 beschlossen.
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Unsere Anschrift

Streunerhilfe Susi & Strolch:

Pähler Weg 19b
82205 Gilching

Unsere Bankverbindung

Streunerhilfe Susi & Strolch:

VR Bank Gilching;
Konto: 308080; BLZ: 701 693 82
BIC: GENODEF1GIL
IBAN: DE3170169382 0000 30 80 80

Unsere Adresse für Pakete

Streunerhilfe Susi & Strolch:

Diana Zambelli
Handling 16
94265 Patersdorf

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